Artikel 27 VO (EG) 2004/881
Vorsitz des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Endet deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während der Amtszeit als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender, so endet diese Amtszeit ebenfalls zu diesem Zeitpunkt.
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