Artikel 28 VO (EG) 2004/881
Tagungen
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der leitende Direktor der Agentur nimmt an den Tagungen teil.
(2) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder oder eines Drittels der Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat zusammen.
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