Artikel 35 VO (EG) 2004/881
Sprachen
(1) Der Verwaltungsrat legt die für die Agentur geltende Sprachenregelung fest. Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates dies beantragt. Die Mitgliedstaaten können sich in einer Gemeinschaftssprache ihrer Wahl an die Agentur wenden.
(2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.
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