Artikel 36 VO (EG) 2004/881
Beteiligung von Drittländern
(1) Die Agentur steht der Beteiligung der europäischen und der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen diese Länder das Gemeinschaftsrecht auf dem von dieser Verordnung erfassten Gebiet übernommen haben und anwenden.
(2) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Vereinbarungen erarbeitet, die die Beteiligung dieser Länder an den Arbeiten der Agentur im Einzelnen regeln, insbesondere die Art und den Umfang einer solchen Beteiligung. Diese Vereinbarungen enthalten unter anderem Bestimmungen über Finanzbeiträge und Personal. Sie können eine Vertretung ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat vorsehen.
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