Artikel 38 VO (EG) 2004/881
Haushaltsplan
(1) Für sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden in jedem Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr identisch ist, Voranschläge vorgelegt und in den Haushaltsplan der Agentur eingetragen. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(2) Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus:
- —
-
einem Beitrag der Gemeinschaft;
- —
-
etwaigen Beiträgen von Drittländern, die gemäß Artikel 36 an der Arbeit der Agentur beteiligt sind;
- —
-
Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Leistungen.
(3) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.
(4) Der Verwaltungsrat erstellt jedes Jahr auf der Grundlage eines vom leitenden Direktor aufgestellten Entwurfs den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr. Der Verwaltungsrat übermittelt diesen Voranschlag mit dem Entwurf eines Stellenplans der Kommission spätestens zum 31. März.
(5) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde” genannt).
(6) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.
(7) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.
(8) Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.
(9) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, übermittelt er diese dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtung über das Vorhaben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.