Artikel 39 VO (EG) 2004/881

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der leitende Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2) Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der dezentralisierten Einrichtungen und Organe gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3) Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Der Rechnungshof prüft diese Rechnung gemäß Artikel 248 des Vertrags. Er veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der leitende Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

(6) Der leitende Direktor übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8) Der leitende Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9) Der leitende Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem leitenden Direktor vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

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