Artikel 6 VO (EG) 2004/881

Technische Unterstützung

(1) Die Agentur empfiehlt der Kommission die in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit vorgesehenen gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) und gemeinsamen Sicherheitsziele (CST).

(2) Die Agentur empfiehlt der Kommission auf Verlangen der Kommission oder des in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG genannten Ausschusses oder von sich aus weitere Sicherheitsmaßnahmen.

(3) Während der Übergangszeit bis zur Verabschiedung der CST, der CSM und der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sowie in Angelegenheiten betreffend Fahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich der TSI fallen, kann die Agentur der Kommission geeignete Empfehlungen vorlegen. Die Agentur stellt sicher, dass diese Empfehlungen mit den bereits vorhandenen und den in Vorbereitung befindlichen TSI vereinbar sind.

(4) Die Agentur legt eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse zur Unterstützung der von ihr nach diesem Artikel vorgelegten Empfehlungen vor.

(5) Die Agentur koordiniert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den in den Artikeln 16 und 21 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit genannten einzelstaatlichen Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen.

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