Artikel 2 VO (EG) 2004/882
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Ferner gelten nachfolgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „amtliche Kontrolle” : jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde oder der Gemeinschaft zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt wird;
- 2.
- „Verifizierung” : die Kontrolle durch Prüfung und Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden;
- 3.
- „Futtermittelrecht” : die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Futtermittel im Allgemeinen und die Futtermittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie die Verwendung von Futtermitteln einbezogen sind;
- 4.
- „zuständige Behörde” : die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;
- 5.
- „Kontrollstelle” : eine unabhängige dritte Partei, der die zuständige Behörde bestimmte Kontrollaufgaben übertragen hat;
- 6.
- „Überprüfung” : eine systematische und unabhängige Prüfung, anhand deren festgestellt werden soll, ob Tätigkeiten und damit zusammenhängende Ergebnisse mit geplanten Vereinbarungen übereinstimmen und ob diese Vereinbarungen wirksam umgesetzt werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind;
- 7.
- „Inspektion” : die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;
- 8.
- „Beobachtung” : die Durchführung einer planmäßigen Abfolge von Kontrollen oder Messungen, um einen Überblick über den Stand der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu erhalten;
- 9.
- „Überwachung” : die sorgfältige Beobachtung eines oder mehrerer Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen bzw. -unternehmer oder von deren Tätigkeiten;
- 10.
- „Verstoß” : die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;
- 11.
- „Probenahme für die Analyse” : die Entnahme einer bestimmten Menge eines Futtermittels oder Lebensmittels oder eines anderen Stoffes (auch aus der Umwelt), der für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder für die Tiergesundheit von Bedeutung ist, um im Wege einer Analyse die Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts oder der Bestimmungen über Tiergesundheit zu überprüfen;
- 12.
- „amtliches Bescheinigen” : das Verfahren, durch das die zuständige Behörde oder die zuständigen Kontrollstellen mit der entsprechenden Befugnis auf schriftliche, elektronische oder gleichwertige Weise die Einhaltung der Bestimmungen bestätigen;
- 13.
- „amtliche Inverwahrnahme” : das Verfahren, mit dem die zuständige Behörde sicherstellt, dass Futtermittel oder Lebensmittel nicht verbracht oder verändert werden, solange über ihre Bestimmung noch nicht entschieden ist; dies umfasst auch die Lagerung durch Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer nach den Anweisungen der zuständigen Behörde;
- 14.
- „Gleichwertigkeit” : die Eignung unterschiedlicher Systeme oder Maßnahmen zur Verwirklichung derselben Ziele; „gleichwertig” : zur Verwirklichung derselben Ziele geeignet (bezogen auf unterschiedliche Systeme oder Maßnahmen);
- 15.
- „Einfuhr” : die Abfertigung von Futtermitteln oder Lebensmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Absicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in einem der in Anhang I genannten Hoheitsgebiete;
- 16.
- „Verbringen” : die Einfuhr gemäß Nummer 15 sowie die Überführung von Waren in die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b) bis f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren sowie deren Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager;
- 17.
- „Dokumentenprüfung” : die Prüfung der Handelsdokumente und gegebenenfalls der gemäß dem Futtermittel- oder Lebensmittelrecht erforderlichen Dokumente, die der Sendung beiliegen;
- 18.
- „Nämlichkeitskontrolle” : die visuelle Überprüfung auf Übereinstimmung der die Sendung begleitenden Bescheinigungen und anderen Dokumente mit der Etikettierung und dem Inhalt der Sendung;
- 19.
- „Warenuntersuchung” : die Prüfung des Futtermittels oder des Lebensmittels selbst; diese Prüfung kann auch die Kontrolle der Transportmittel, der Verpackung, der Etikettierung und der Temperatur, eine Probenahme zu Analysezwecken und eine Laboranalyse sowie jede weitere Prüfung umfassen, die zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erforderlich ist;
- 20.
- „Kontrollplan” : eine von der zuständigen Behörde erstellte Beschreibung mit allgemeinen Informationen über die Struktur und Organisation ihres amtlichen Kontrollsystems.
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