Artikel 3 VO (EG) 2004/882

Allgemeine Verpflichtungen hinsichtlich der Organisation amtlicher Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden, damit die Ziele der vorliegenden Verordnung erreicht werden; dabei berücksichtigen sie

a)
festgestellte Risiken, die mit Tieren, Futtermitteln oder Lebensmitteln, Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen, der Verwendung von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder den Prozessen, Materialien, Substanzen, Tätigkeiten oder Vorgängen verbunden sind, die Auswirkungen auf die Futtermittel- oder Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit oder den Tierschutz haben können;
b)
das bisherige Verhalten der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer hinsichtlich der Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts oder der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;
c)
die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen;
d)
Informationen, die auf einen Verstoß hinweisen könnten.

(2) Amtliche Kontrollen werden ohne Vorankündigung durchgeführt, außer in Fällen wie Überprüfungen, in denen eine vorherige Unterrichtung des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers erforderlich ist.

Amtliche Kontrollen können auch auf Ad-hoc-Basis durchgeführt werden.

(3) Amtliche Kontrollen werden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln oder Lebensmitteln, Tieren und tierischen Erzeugnissen durchgeführt. Dazu gehören Kontrollen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, der Verwendung von Futtermitteln und Lebensmitteln, der Lagerung von Futtermitteln und Lebensmitteln, aller Prozesse, Materialien, Substanzen, Tätigkeiten oder Vorgänge — einschließlich Transport — im Zusammenhang mit Futtermitteln oder Lebensmitteln sowie lebender Tiere und Pflanzen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieser Verordnung.

(4) Die amtlichen Kontrollen werden mit derselben Sorgfalt auf Ausfuhren außerhalb der Gemeinschaft, auf das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft sowie auf Einfuhren aus Drittländern in die in Anhang I genannten Gebiete angewandt.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Erzeugnisse mit derselben Sorgfalt kontrolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden sollen.

(6) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann durch nichtdiskriminierende Kontrollen überprüfen, ob die Futtermittel und Lebensmittel den Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts genügen. Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten die Unternehmer, denen Waren aus einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden, auffordern, die Ankunft der betreffenden Waren zu melden.

(7) Stellt ein Mitgliedstaat bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während des Transports oder der Lagerung einen Verstoß fest, so ergreift er geeignete Maßnahmen, zu denen auch die Rücksendung in das Herkunftsland gehören kann.

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