Artikel 4 VO (EG) 2004/882
Benennung der zuständigen Behörden und arbeitstechnische Kriterien
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke und amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden.
(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass:
- a)
- die amtlichen Kontrollen von lebenden Tieren, Futtermitteln und Lebensmitteln auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln und Lebensmitteln sowie der Verwendung von Futtermitteln wirksam und angemessen sind;
- b)
- die Kontrollen von Personen durchgeführt werden, die keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind;
- c)
- sie über ausreichende Laborkapazitäten für die Untersuchungen sowie über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal verfügen oder Zugang dazu haben, damit die amtlichen Kontrollen und Kontrollaufgaben effizient und wirksam durchgeführt werden können;
- d)
- sie über geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, damit das Personal die amtlichen Kontrollen effizient und wirksam durchführen kann;
- e)
- sie über die rechtlichen Befugnisse für die in dieser Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen und Maßnahmen verfügen;
- f)
- sie über Notfallpläne verfügen und in der Lage sind, diese bei Bedarf auszuführen;
- g)
- die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer verpflichtet werden, sich allen Inspektionen gemäß dieser Verordnung zu unterziehen und das Personal der zuständigen Behörde bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
(3) Überträgt ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Durchführung amtlicher Kontrollen einer anderen Behörde oder anderen Behörden als der zentralen zuständigen Behörde, insbesondere den auf regionaler oder lokaler Ebene tätigen Behörden, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch im Bereich des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes, sicherzustellen.
(4) Die zuständigen Behörden gewährleisten die Unparteilichkeit, die Qualität und die Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen auf allen Ebenen. Jede Behörde, der die Zuständigkeit zur Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen wird, muss den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen ohne Einschränkungen genügen.
(5) Ist innerhalb einer zuständigen Behörde mehr als eine Einheit für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständig, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einheiten sicherzustellen.
(6) Die zuständigen Behörden führen interne Überprüfungen durch oder können externe Überprüfungen veranlassen und ergreifen unter Berücksichtigung der Ergebnisse die entsprechenden Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie die Ziele dieser Verordnung erreichen. Diese Überprüfungen werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen und erfolgen unter transparenten Bedingungen.
(7) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Durchführungsbestimmungen erlassen werden.
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