Artikel 5 VO (EG) 2004/882

Übertragung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen

(1) Die zuständige Behörde kann gemäß den Absätzen 2 bis 4 einer Kontrollstelle oder mehreren Kontrollstellen spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen übertragen.

Ein Verzeichnis der Aufgaben, die übertragen oder nicht übertragen werden dürfen, kann nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren erstellt werden.

Die Aufgaben nach Artikel 54 können jedoch nicht übertragen werden.

(2) Die zuständige Behörde kann einer bestimmten Kontrollstelle spezifische Aufgaben nur übertragen, wenn:

a)
die Aufgaben, welche die Kontrollstelle durchführen darf, und die Bedingungen, unter denen sie diese Aufgaben durchführen darf, genau beschrieben sind;
b)
nachgewiesen ist, dass die Kontrollstelle:

i)
die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur besitzt, die zur Durchführung der an sie übertragenen Aufgaben notwendig sind,
ii)
über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt,
iii)
im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt ist;

c)
die Kontrollstelle gemäß der Europäischen Norm EN 45004 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen” und/oder gemäß einer anderen Norm — wenn diese einen engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben hat — arbeitet und akkreditiert ist;
d)
die Laboratorien gemäß den Normen nach Artikel 12 Absatz 2 betrieben werden;
e)
die Kontrollstelle der zuständigen Behörde regelmäßig bzw. immer, wenn diese darum ersucht, die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen mitteilt. Wird aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen ein Verstoß festgestellt oder vermutet, so unterrichtet die Kontrollstelle unverzüglich die zuständige Behörde;
f)
eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen der übertragenden zuständigen Behörde und der Kontrollstelle besteht.

(3) Die zuständigen Behörden, die Kontrollstellen besondere Aufgaben übertragen, veranlassen bei Bedarf Überprüfungen oder Inspektionen der Kontrollstellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass diese Stellen die ihr übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführen, so kann die übertragende zuständige Behörde die Übertragung entziehen. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen trifft.

(4) Mitgliedstaaten, die einer Kontrollstelle eine spezifische Kontrollaufgabe übertragen möchten, teilen dies der Kommission mit. Diese Mitteilung enthält eine detaillierte Beschreibung:

a)
der zuständigen Behörde, welche die Aufgabe überträgt;
b)
der Aufgabe, die sie überträgt;
c)
der Kontrollstelle, der sie die Aufgabe überträgt.

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