Artikel 6 VO (EG) 2004/882
Kontrollpersonal
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das gesamte Kontrollpersonal:
- a)
- eine seinem Aufgabenbereich angemessene Ausbildung bzw. Schulung erhält, die es dazu befähigt, seine Aufgaben fachkundig wahrzunehmen und amtliche Kontrollen sachgerecht durchzuführen. Diese Ausbildung bzw. Schulung deckt die in Anhang II Kapitel I genannten entsprechenden Bereiche ab;
- b)
- sich in seinem Aufgabenbereich regelmäßig weiterbildet und sich bei Bedarf regelmäßig einer Nachschulung unterzieht;
- c)
- zu einer multidisziplinären Zusammenarbeit befähigt ist.
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