Artikel 22 VO (EG) 2004/882

Kosten

Der für eine Sendung verantwortliche Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter trägt die Kosten, die den zuständigen Behörden für die in den Artikeln 18, 19, 20 und 21 genannten Tätigkeiten entstanden sind.

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