Artikel 21 VO (EG) 2004/882
Rücksendung von Sendungen
(1) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur, wenn:
- a)
- die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer abgesprochen wurde,
- b)
-
der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes oder — falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist — des Bestimmungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel oder Lebensmittel in der Gemeinschaft entgegenstanden, unterrichtet hat,
und
- c)
- die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes — falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist — der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat.
(2) Unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen über die Fristen für die Beantragung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens hat die Rücksendung grundsätzlich — wenn keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden — binnen 60 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde über die Bestimmung der Sendung befunden hat, zu erfolgen, sofern dies nicht aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen ausgeschlossen ist. Wird die Sendung nach Ablauf der 60 Tage nicht zurückgesandt, so ist sie zu vernichten, es sei denn, die Verzögerung ist begründet.
(3) Bis zur Rücksendung von Sendungen oder der Bestätigung der Gründe für die Zurückweisung nimmt die zuständige Behörde die Sendungen in amtliche Verwahrung.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und gibt ihre Entscheidungen den Zolldiensten bekannt. Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß Titel IV zusammen, wenn weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass ein erneutes Verbringen der zurückgewiesenen Sendungen in die Gemeinschaft unmöglich ist.
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