Artikel 20 VO (EG) 2004/882

Spezielle Behandlung

(1) Die spezielle Behandlung im Sinne des Artikels 19 kann Folgendes umfassen:

a)
eine Behandlung oder Verarbeitung zur Anpassung der Futtermittel oder Lebensmittel an die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts oder an die Anforderungen eines Drittlandes, in das sie zurückgesandt werden; dies kann eine Dekontaminierung, nicht jedoch eine Verdünnung beinhalten;
b)
eine in geeigneter Weise erfolgte Verarbeitung für andere Zwecke als zur Verfütterung oder zum menschlichen Verzehr.

(2) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die spezielle Behandlung in von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat überwachten Betrieben unter Bedingungen erfolgt, die von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Werden solche Bedingungen nicht festgelegt, erfolgt die spezielle Behandlung gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften.

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