Artikel 19 VO (EG) 2004/882
Maßnahmen im Anschluss an amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern
(1) Die zuständige Behörde nimmt Futtermittel oder Lebensmittel aus Drittländern, die dem Futtermittel- oder Lebensmittelrecht nicht genügen, in amtliche Verwahrung und ergreift in Bezug auf diese Futtermittel oder Lebensmittel nach Anhörung der für die Sendung zuständigen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer folgende Maßnahmen:
- a)
- Sie ordnet an, dass diese Futtermittel oder Lebensmittel vernichtet, einer speziellen Behandlung gemäß Artikel 20 unterzogen oder gemäß Artikel 21 wieder aus der Gemeinschaft zurückgesandt werden. Es können auch andere Maßnahmen ergriffen werden, wie zum Beispiel die Verwendung des Futtermittels oder Lebensmittels zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken.
- b)
- Falls die Futtermittel oder Lebensmittel bereits in Verkehr gebracht wurden, ordnet sie die Beobachtung oder, falls erforderlich, den Rückruf oder die Rücknahme der Erzeugnisse an, bevor sie die oben genannten Maßnahmen ergreift.
- c)
- Sie überprüft, ob es zutrifft, dass Futtermittel und Lebensmittel während oder bis zur Durchführung der in den Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen weder unmittelbar noch über die Umwelt eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hervorrufen.
(2) Wenn jedoch:
- a)
- die amtlichen Kontrollen gemäß den Artikeln 14 und 15 erkennen lassen, dass eine Sendung eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch und Tier hat oder nicht sicher ist, so nimmt die zuständige Behörde die betreffende Sendung bis zu ihrer Vernichtung oder bis zur Durchführung anderer geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in amtliche Verwahrung;
- b)
- Futtermittel oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die gemäß Artikel 15 Absatz 5 einer verstärkten Kontrolle unterliegen, nicht zur amtlichen Kontrolle oder nicht gemäß den nach Artikel 17 festgelegten besonderen Anforderungen vorgestellt werden, so ordnet die zuständige Behörde an, dass sie unverzüglich zurückgerufen und in amtliche Verwahrung genommen und anschließend entweder vernichtet oder gemäß Artikel 21 zurückgesandt werden.
(3) Verweigert die zuständige Behörde die Einfuhr von Futtermitteln oder Lebensmitteln, so teilt sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ihre Erkenntnisse sowie die Identität der betreffenden Erzeugnisse mit und informiert die Zolldienste über ihre Entscheidungen; sie fügt die Informationen über die endgültige Bestimmung der Sendung bei.
(4) Entscheidungen über Sendungen unterliegen dem Widerspruchsrecht nach Artikel 54 Absatz 3.
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