Artikel 18 VO (EG) 2004/882

Maßnahmen im Verdachtsfall

Besteht der Verdacht, dass ein Verstoß vorliegt, oder bestehen Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit oder tatsächlichen Bestimmung der Sendung oder hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen der Sendung und den durch Bescheinigungen gegebenen Garantien, so führt die zuständige Behörde amtliche Kontrollen durch, um den Verdacht oder den Zweifel zu bestätigen oder auszuräumen. Die zuständige Behörde nimmt die betreffende Sendung in amtliche Verwahrung, bis ihr die Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen vorliegen.

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