Artikel 17 VO (EG) 2004/882

Einfuhrorte und Vorabinformation

(1) Zur Organisation der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 15 Absatz 5 verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

Sie legen für die verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln bestimmte Orte für die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet fest, die Zugang zu geeigneten Kontrolleinrichtungen haben,

und

sie verlangen von den für die Sendungen verantwortlichen Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern, dass sie die Ankunft und die Art einer Sendung vorab mitteilen.

Die Mitgliedstaaten können die gleiche Verfahrensweise für andere Futtermittel nicht tierischen Ursprungs wählen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über sämtliche Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 ergreifen.

Sie gestalten diese Maßnahmen so, dass unnötige Handelsstörungen vermieden werden.

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