Artikel 16 VO (EG) 2004/882

Arten der Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen schließen zumindest eine systematische Dokumentenprüfung, eine stichprobenartige Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Warenuntersuchung mit ein.

(2) Die Häufigkeit der Warenuntersuchungen richtet sich nach:

a)
den Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln;
b)
der Vorgeschichte hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften bei dem betreffenden Erzeugnis des Drittlandes und dem Herkunftsbetrieb sowie den das Erzeugnis ein- und ausführenden Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmern;
c)
den Kontrollen, die der einführende Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer durchgeführt hat;
d)
den Garantien, welche die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes gegeben hat.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Warenuntersuchungen unter geeigneten Bedingungen an einem Ort erfolgen, der Zugang zu entsprechenden Kontrolleinrichtungen hat und an dem die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt, eine dem Risikomanagement angemessene Zahl von Proben entnommen und die Futtermittel und Lebensmittel hygienisch einwandfrei gehandhabt werden können. Mit Proben ist so umzugehen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ausrüstungen und Methoden geeignet sind, die in gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte zu messen.

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