Artikel 15 VO (EG) 2004/882
Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs
(1) Die zuständige Behörde führt regelmäßige amtliche Kontrollen der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs durch, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG fallen und in die in Anhang I dieser Verordnung genannten Gebiete eingeführt werden. Sie organisiert diese Kontrollen auf der Grundlage des gemäß den Artikeln 41 bis 43 erstellten mehrjährigen nationalen Kontrollplans unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Aspekte des Futtermittel- und Lebensmittelrechts.
(2) Diese Kontrollen werden an einem geeigneten Ort durchgeführt, einschließlich des Ortes der Einfuhr der Waren in eines der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gebiete, ferner am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in Lagerhäusern, in den Räumlichkeiten des einführenden Futtermittel- und Lebensmittelunternehmers oder an anderen Stellen der Futtermittel- und Lebensmittelkette.
(3) Diese Kontrollen können auch bei Waren durchgeführt werden, die:
- a)
-
in eines der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b) bis f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren überführt wurden,
oder
- b)
- in Freizonen oder Freilager gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 verbracht werden sollen.
(4) Die Tatsache, dass die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 3 zufrieden stellend sind, befreit weder Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer von der Verpflichtung sicherzustellen, dass die Futtermittel und Lebensmittel ab dem Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht genügen, noch wird dadurch die Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen der betroffenen Futtermittel oder Lebensmittel berührt.
(5) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren wird eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken am Ort der Einfuhr in die in Anhang I genannten Gebiete einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind, erstellt und aktualisiert. Die Häufigkeit und Art dieser Kontrollen werden nach dem gleichen Verfahren festgelegt. Zugleich können die Gebühren für diese Kontrollen nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden.
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