Artikel 14 VO (EG) 2004/882

Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anforderungen an Veterinärkontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs gemäß der Richtlinie 97/78/EG. Die gemäß der Richtlinie 97/78/EG benannte zuständige Behörde führt jedoch zusätzlich amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Aspekte des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu überprüfen, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Titel VI Kapitel II dieser Verordnung genannten Aspekte.

(2) Die allgemeinen Vorschriften der Artikel 18 bis 25 dieser Verordnung gelten auch für amtliche Kontrollen sämtlicher Futtermittel und Lebensmittel, einschließlich Futtermittel und Lebensmittel tierischen Ursprungs.

(3) Die Tatsache, dass die Ergebnisse der Prüfung von Waren:

a)
die in eines der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b) bis f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren überführt wurden,

oder

b)
mit denen in Freizonen oder Freilagern gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 umgegangen werden soll,

zufrieden stellend sind, befreit weder Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer von der Verpflichtung sicherzustellen, dass die Futtermittel und Lebensmittel ab dem Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht genügen, noch wird dadurch die Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen der betroffenen Futtermittel oder Lebensmittel berührt.

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