Artikel 13 VO (EG) 2004/882

Notfallpläne für Futtermittel und Lebensmittel

(1) Für die Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erstellen die Mitgliedstaaten operative Notfallpläne mit Maßnahmen, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn sich herausstellt, dass Futtermittel oder Lebensmittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier — entweder direkt oder über die Umwelt — darstellen.

(2) In diesen Notfallplänen wird Folgendes spezifiziert:

a)
die Verwaltungsbehörden, die zu beteiligen sind;
b)
ihre Befugnisse und Zuständigkeiten;
c)
Kanäle und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Akteuren.

(3) Die Mitgliedstaaten überarbeiten diese Notfallpläne im Bedarfsfall, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Simulationsübungen gewonnen wurden.

(4) Soweit erforderlich können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden harmonisierte Regeln für Notfallpläne festgelegt, soweit dies erforderlich ist, damit diese Pläne mit dem in Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten allgemeinen Plan für das Krisenmanagement vereinbar sind. Sie beschreiben darüber hinaus die Rolle der Interessenvertreter bei der Ausarbeitung und Durchführung der Notfallpläne.

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