Artikel 12 VO (EG) 2004/882

Amtliche Laboratorien

(1) Die zuständige Behörde benennt Laboratorien, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren können.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen jedoch nur Laboratorien benennen, die gemäß den folgenden Europäischen Normen betrieben, bewertet und akkreditiert werden:

a)
EN ISO/IEC 17025 über „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien” ,
b)
EN ISO/IEC 17011 über „Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren” ,
c)
EN 45003 über „Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien — Allgemeine Anforderungen für Betrieb und Anerkennung” .

Dabei sind die Kriterien für die im gemeinschaftlichen Futtermittel- und Lebensmittelrecht festgelegten verschiedenen Testmethoden zu berücksichtigen.

(3) Die Akkreditierung und Bewertung von Prüflaboratorien nach Absatz 2 kann auf Einzelprüfungen oder Prüfungsreihen beruhen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Benennung gemäß Absatz 1 zurückziehen, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.

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