Artikel 11 VO (EG) 2004/882
Probenahme- und Analyseverfahren
(1) Die bei den amtlichen Kontrollen verwendeten Probenahme- und Analyseverfahren genügen den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften,
oder
- a)
-
falls keine solchen Vorschriften bestehen, den international anerkannten Regeln oder Protokollen, zum Beispiel denen, die der Europäische Normenausschuss (CEN) zugelassen hat, oder den nach einzelstaatlichem Recht vereinbarten Regeln,
oder
- b)
- falls keine derartigen Regeln oder Protokolle bestehen, anderen für den Zweck geeigneten oder gemäß wissenschaftlichen Protokollen entwickelten Verfahren.
(2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so kann die Validierung der Analyseverfahren auch in einem einzelnen Labor nach einem international anerkannten Protokoll erfolgen.
(3) Die Analyseverfahren sind soweit wie möglich durch die entsprechenden Kriterien in Anhang III gekennzeichnet.
(4) Die folgenden Durchführungsmaßnahmen können von der Kommission festgelegt werden:
- a)
- Probenahme- und Analysemethoden einschließlich der Bestätigungs- oder Referenzmethoden im Streitfall,
- b)
- Leistungskriterien, Analyseparameter, Messunsicherheit und Verfahren für die Validierung der in Buchstabe a) genannten Methoden sowie
- c)
- Regeln für die Auslegung der Ergebnisse.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5) Die zuständigen Behörden legen angemessene Verfahren fest, um das Recht der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, deren Produkte Gegenstand von Probenahme und Analyse sind, ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu beantragen, zu gewährleisten, und zwar unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden, im Notfall Sofortmaßnahmen zu treffen.
(6) Insbesondere stellen sie sicher, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer eine ausreichende Zahl von Proben für ein zusätzliches Sachverständigengutachten erhalten können, es sei denn, dies ist nicht möglich, wie im Fall leicht verderblicher Produkte oder wenn nur eine sehr geringe Menge Substrat verfügbar ist.
(7) Proben sind so zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist.
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