Artikel 10 VO (EG) 2004/882
Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken
(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen werden im Allgemeinen unter Verwendung geeigneter Kontrollmethoden und -techniken, wie Beobachtung, Überwachung, Verifizierung, Überprüfung, Inspektion, Probenahme und Analyse, durchgeführt.
(2) Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln umfassen unter anderem folgende Tätigkeiten:
- a)
- Prüfung der von den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern eingesetzten Kontrollsysteme und der erzielten Ergebnisse;
- b)
-
Inspektion:
- i)
- von Anlagen der Rohstoffproduzenten, von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, einschließlich ihrer Umgebung, Räumlichkeiten, Büros, Einrichtungen, Anlagen und ihres Maschinenparks, von Transporten sowie von Futtermitteln und Lebensmitteln selbst;
- ii)
- von Ausgangsstoffen, Zutaten, Behandlungsstoffen und anderen Produkten, die bei der Zubereitung und Herstellung von Futtermitteln und Lebensmitteln verwendet werden;
- iii)
- von unfertigen Erzeugnissen;
- iv)
- von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
- v)
- von Reinigungs- und Pflegemitteln und -verfahren sowie Pestiziden;
- vi)
- der Kennzeichnung und Aufmachung sowie der Werbung;
- c)
- Hygienekontrolle in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen;
- d)
- Bewertung der Verfahren im Rahmen der guten Herstellungspraxis (GMP), der guten Hygienepraxis (GHP) der guten landwirtschaftlichen Praxis sowie des HACCP-Systems, wobei die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erstellten Leitlinien berücksichtigt werden;
- e)
- Prüfung schriftlichen Materials und sonstiger Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu bewerten;
- f)
- Gespräche mit den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern und ihrem Personal;
- g)
- Ablesen der von den Messgeräten der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen aufgezeichneten Werte;
- h)
- Kontrollen mit eigenen Geräten der zuständigen Behörde zur Nachprüfung von Messungen der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer;
- i)
- alle sonstigen Tätigkeiten, mit denen gewährleistet wird, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.
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