Artikel 10 VO (EG) 2004/882

Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken

(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen werden im Allgemeinen unter Verwendung geeigneter Kontrollmethoden und -techniken, wie Beobachtung, Überwachung, Verifizierung, Überprüfung, Inspektion, Probenahme und Analyse, durchgeführt.

(2) Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln umfassen unter anderem folgende Tätigkeiten:

a)
Prüfung der von den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern eingesetzten Kontrollsysteme und der erzielten Ergebnisse;
b)
Inspektion:

i)
von Anlagen der Rohstoffproduzenten, von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, einschließlich ihrer Umgebung, Räumlichkeiten, Büros, Einrichtungen, Anlagen und ihres Maschinenparks, von Transporten sowie von Futtermitteln und Lebensmitteln selbst;
ii)
von Ausgangsstoffen, Zutaten, Behandlungsstoffen und anderen Produkten, die bei der Zubereitung und Herstellung von Futtermitteln und Lebensmitteln verwendet werden;
iii)
von unfertigen Erzeugnissen;
iv)
von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
v)
von Reinigungs- und Pflegemitteln und -verfahren sowie Pestiziden;
vi)
der Kennzeichnung und Aufmachung sowie der Werbung;

c)
Hygienekontrolle in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen;
d)
Bewertung der Verfahren im Rahmen der guten Herstellungspraxis (GMP), der guten Hygienepraxis (GHP) der guten landwirtschaftlichen Praxis sowie des HACCP-Systems, wobei die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erstellten Leitlinien berücksichtigt werden;
e)
Prüfung schriftlichen Materials und sonstiger Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu bewerten;
f)
Gespräche mit den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern und ihrem Personal;
g)
Ablesen der von den Messgeräten der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen aufgezeichneten Werte;
h)
Kontrollen mit eigenen Geräten der zuständigen Behörde zur Nachprüfung von Messungen der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer;
i)
alle sonstigen Tätigkeiten, mit denen gewährleistet wird, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

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