Artikel 24 VO (EG) 2004/882

Zuständige Behörden und Zolldienste

(1) Bei der Organisation der amtlichen Kontrollen gemäß diesem Kapitel arbeiten die zuständigen Behörden eng mit den Zolldiensten zusammen.

(2) Die Zollbehörden erlauben das Verbringen oder den Umschlag von Sendungen von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie von in Artikel 15 Absatz 5 genannten Futtermitteln und Lebensmitteln in Freizonen oder Freilagern nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.

(3) Werden Proben genommen, so informiert die zuständige Behörde die Zolldienste und die betreffenden Unternehmer und gibt an, ob die Waren freigegeben werden können, bevor die Ergebnisse der Analyse der Proben vorliegen, sofern die Rückverfolgbarkeit der Sendung gewährleistet ist.

(4) Im Fall der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr arbeiten die zuständigen Behörden und Zolldienste gemäß den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 zusammen.

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