Artikel 25 VO (EG) 2004/882
Durchführungsvorschriften
(1) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren werden Maßnahmen zur einheitlichen Durchführung der amtlichen Kontrollen beim Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln festgelegt.
(2) Einzelvorschriften können insbesondere festgelegt werden für:
- a)
- Futtermittel und Lebensmittel, die eingeführt oder in eines der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b) bis f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren überführt wurden oder in Freizonen oder Freilagern gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 umgeschlagen werden sollen;
- b)
- Lebensmittel zur Versorgung von Besatzung und Passagieren internationaler Beförderungsmittel;
- c)
- Futtermittel und Lebensmittel, die (zum Beispiel per Post, Telefon oder Internet) fernbestellt und an den Verbraucher geliefert werden;
- d)
- Futtermittel für Heimtiere oder Pferde und Lebensmittel, die von Passagieren und der Besatzung internationaler Beförderungsmittel mitgeführt werden;
- e)
- spezifische Bedingungen oder Ausnahmen für bestimmte in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannte Gebiete zur Berücksichtigung der spezifischen natürlichen Beschränkungen dieser Hoheitsgebiete;
- f)
- die Gewährleistung einheitlicher Entscheidungen der zuständigen Behörden zu Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern im Rahmen des Artikels 19;
- g)
- Sendungen gemeinschaftlichen Ursprungs, die aus einem Drittland zurückgeschickt worden sind;
- h)
- Dokumente, die Sendungen beizufügen sind, von denen Proben genommen wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.