Artikel 25 VO (EG) 2004/882

Durchführungsvorschriften

(1) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren werden Maßnahmen zur einheitlichen Durchführung der amtlichen Kontrollen beim Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln festgelegt.

(2) Einzelvorschriften können insbesondere festgelegt werden für:

a)
Futtermittel und Lebensmittel, die eingeführt oder in eines der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b) bis f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren überführt wurden oder in Freizonen oder Freilagern gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 umgeschlagen werden sollen;
b)
Lebensmittel zur Versorgung von Besatzung und Passagieren internationaler Beförderungsmittel;
c)
Futtermittel und Lebensmittel, die (zum Beispiel per Post, Telefon oder Internet) fernbestellt und an den Verbraucher geliefert werden;
d)
Futtermittel für Heimtiere oder Pferde und Lebensmittel, die von Passagieren und der Besatzung internationaler Beförderungsmittel mitgeführt werden;
e)
spezifische Bedingungen oder Ausnahmen für bestimmte in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannte Gebiete zur Berücksichtigung der spezifischen natürlichen Beschränkungen dieser Hoheitsgebiete;
f)
die Gewährleistung einheitlicher Entscheidungen der zuständigen Behörden zu Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern im Rahmen des Artikels 19;
g)
Sendungen gemeinschaftlichen Ursprungs, die aus einem Drittland zurückgeschickt worden sind;
h)
Dokumente, die Sendungen beizufügen sind, von denen Proben genommen wurden.

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