Artikel 27 VO (EG) 2004/882
Gebühren oder Kostenbeiträge
(1) Die Mitgliedstaaten können Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen.
(2) Allerdings sorgen die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten Tätigkeiten dafür, dass eine Gebühr erhoben wird.
(3) Unbeschadet der Absätze 4 und 6 dürfen die Gebühren, die in Verbindung mit den in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten konkreten Tätigkeiten erhoben werden, nicht niedriger sein als die in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge. Während eines Übergangszeitraums bis zum 1. Januar 2008 können die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A genannten Tätigkeiten jedoch weiterhin die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltenden Beträge erheben.
Die in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B vorgesehenen Beträge werden insbesondere zur Berücksichtigung der Inflation von der Kommission mindestens alle zwei Jahre aktualisiert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Die gemäß Absatz 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren:
- a)
-
dürfen nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI,
und
- b)
- können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw. Anhang V Abschnitt B festgelegten Beträgen entsprechen.
(5) Bei der Festsetzung der Gebühren berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
- a)
- die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren;
- b)
- die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz;
- c)
- die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs;
- d)
- die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage.
(6) Zur Berücksichtigung der vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung der Vorschriften können die Mitgliedstaaten, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden oder wenn sie den in Absatz 5 Buchstaben b) bis d) genannten Kriterien Rechnung tragen wollen, den Beitrag für die amtlichen Kontrollen auf einen Betrag festlegen, der niedriger als die in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Mindestbeträge ist, vorausgesetzt der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission einen Bericht, in dem Folgendes angegeben ist:
- a)
- die Art des betreffenden Futtermittels oder Lebensmittels oder der betreffenden Tätigkeit;
- b)
-
die in den betreffenden Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen durchgeführten Kontrollen,
und
- c)
- die Methode für die Berechnung der Reduzierung der Gebühr.
(7) Führt die zuständige Behörde in ein und demselben Betrieb verschiedene amtliche Futtermittel- und Lebensmittelkontrollen gleichzeitig durch, so betrachtet sie diese Kontrollen als eine einzige Maßnahme und stellt eine einzige Gebühr in Rechnung.
(8) Die Gebühren für Einfuhrkontrollen werden vom Unternehmer oder seinem Vertreter an die für die Einfuhrkontrolle zuständige Behörde entrichtet.
(9) Gebühren werden weder direkt noch indirekt zurückerstattet, es sei denn, sie sind zu Unrecht erhoben worden.
(10) Abgesehen von den Kosten, die im Zuge der in Artikel 28 genannten Ausgaben anfallen, erheben die Mitgliedstaaten neben den in diesem Artikel genannten Gebühren oder Kostenbeiträgen keine sonstigen Gebühren für die Durchführung dieser Verordnung.
(11) Die Unternehmer oder die anderen betroffenen Unternehmen oder ihre Vertreter erhalten eine Bestätigung über die Zahlung der Gebühren.
(12) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Methode für die Berechnung der Gebühren und geben sie der Kommission bekannt. Die Kommission prüft, ob die Gebühren den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
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