Artikel 28 VO (EG) 2004/882
Kosten aufgrund zusätzlicher amtlicher Kontrollen
Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehen, so stellt die zuständige Behörde den für den Verstoß verantwortlichen Unternehmern, die aufgrund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten in Rechnung; sie kann diese Kosten auch dem Unternehmer in Rechnung stellen, der die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der zusätzlichen amtlichen Kontrollen besitzt oder verwahrt. Normale Kontrolltätigkeiten sind die routinemäßig durchgeführten Kontrolltätigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichen Recht erforderlich sind, und insbesondere die in dem Plan gemäß Artikel 41 beschriebenen Tätigkeiten. Tätigkeiten, die über die normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, sind beispielsweise die Entnahme und Analyse von Proben sowie andere Kontrollen, die erforderlich sind, um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen.
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