Artikel 32 VO (EG) 2004/882
Gemeinschaftsreferenzlaboratorien
(1) Die in Anhang VII genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel und Lebensmittel sind zuständig für:
- a)
- die ausführliche Information nationaler Referenzlaboratorien über Analyseverfahren, einschließlich Referenzverfahren;
- b)
- die Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a) genannten Verfahren seitens der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere durch die Durchführung vergleichender Tests und die Gewährleistung entsprechender Anschlussmaßnahmen an solche vergleichenden Tests gemäß international anerkannten Protokollen, sofern vorhanden;
- c)
- die Koordinierung — innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs — der praktischen Regelungen für die Anwendung neuer Analyseverfahren und der Information nationaler Referenzlaboratorien über Fortschritte in diesem Bereich;
- d)
- die Durchführung von Ausbildungs- und Weiterbildungskursen für das Personal nationaler Referenzlaboratorien sowie für Experten aus Entwicklungsländern;
- e)
- die wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission, insbesondere in Fällen, in denen Mitgliedstaaten Widerspruch gegen die Analyseergebnisse einlegen;
- f)
- die Zusammenarbeit mit Laboratorien, die in Drittländern für die Analyse von Futtermitteln und Lebensmitteln zuständig sind.
(2) Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich der Tiergesundheit sind für Folgendes zuständig:
- a)
- Sie koordinieren die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Krankheiten;
- b)
- sie wirken durch die Untersuchung der Isolate des Erregers, die ihnen zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung des Erregers und für Nachforschungen zur Epizootiologie zugehen, aktiv bei der Ermittlung der Herde der betreffenden Krankheit in den Mitgliedstaaten mit;
- c)
- sie helfen bei der Ausbildung bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Diagnosetechniken;
- d)
- sie arbeiten auf dem Gebiet der Diagnosemethoden bei den in ihre Zuständigkeit fallenden Tierkrankheiten mit den zuständigen Laboratorien der Drittländer zusammen, in denen die betreffenden Krankheiten grassieren;
- e)
- sie führen Ausbildungs- und Weiterbildungskurse für das Personal nationaler Referenzlaboratorien sowie für Experten aus Entwicklungsländern durch.
(3) Artikel 12 Absätze 2 und 3 gelten für die Referenzlaboratorien der Gemeinschaft.
(4) Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien erfüllen folgende Anforderungen: Sie müssen:
- a)
- über ausreichend qualifiziertes Personal mit der entsprechenden Ausbildung in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Diagnose- und Analyseverfahren verfügen;
- b)
- über die Ausrüstung und die Produkte verfügen, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
- c)
- über eine geeignete Verwaltungsinfrastruktur verfügen;
- d)
- sicherstellen, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen wahrt;
- e)
- über ausreichende Kenntnis internationaler Normen und Praktiken verfügen;
- f)
- gegebenenfalls über eine aktualisierte Liste der erhältlichen Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie eine aktualisierte Liste der Hersteller und Lieferanten derartiger Substanzen und Reagenzien verfügen;
- g)
- die Forschung auf nationaler und Gemeinschaftsebene berücksichtigen;
- h)
- über Fachkräfte verfügen, die in Notfällen in der Gemeinschaft eingesetzt werden können.
(5) Andere Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, die für die in Artikel 1 genannten Bereiche relevant sind, können von der Kommission in den Anhang VII aufgenommen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Nach demselben Verfahren kann Anhang VII aktualisiert werden.
(6) Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(7) Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien können einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1) erhalten.
(8) In den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien kann die Gemeinschaft Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass ein Labor diese Anforderungen oder die Aufgaben, die ihm übertragen wurden, nicht erfüllt, so können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen und insbesondere des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 14 der Richtlinie 96/23/EG.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
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