Artikel 33 VO (EG) 2004/882

Nationale Referenzlaboratorien

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jedes der in Artikel 32 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien eines oder mehrere nationale Referenzlaboratorien benannt werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, ein Laboratorium zu benennen, das sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) befindet; ferner kann ein und dasselbe Laboratorium als nationales Referenzlaboratorium für mehr als einen Mitgliedstaat fungieren.

(2) Diese nationalen Referenzlaboratorien:

a)
arbeiten mit dem für ihren Bereich zuständigen Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zusammen;
b)
koordinieren in ihrem Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit der amtlichen Laboratorien, die für die Analyse von Proben gemäß Artikel 11 zuständig sind;
c)
führen gegebenenfalls vergleichende Tests zwischen den amtlichen nationalen Laboratorien durch und sorgen dafür, dass im Anschluss an solche vergleichenden Tests entsprechende Folgemaßnahmen ergriffen werden;
d)
stellen sicher, dass die von dem Gemeinschaftsreferenzlaboratorium gelieferten Informationen an die zuständige Behörde und die amtlichen nationalen Laboratorien weitergeleitet werden;
e)
leisten der zuständigen Behörde wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Umsetzung der gemäß Artikel 53 verabschiedeten koordinierten Kontrollpläne;
f)
führen unbeschadet zusätzlicher einzelstaatlicher Aufgaben sonstige spezielle Aufgaben aus, die nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

(3) Artikel 12 Absätze 2 und 3 gelten für die nationalen Referenzlaboratorien.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, dem entsprechenden Gemeinschaftsreferenzlaboratorium sowie den übrigen Mitgliedstaaten Name und Anschrift der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien mit.

(5) Mitgliedstaaten, die je Gemeinschaftsreferenzlaboratorium über mehr als ein nationales Referenzlaboratorium verfügen, sorgen dafür, dass diese Laboratorien eng zusammenarbeiten, damit eine wirksame Koordinierung unter ihnen mit den übrigen nationalen Laboratorien und dem Gemeinschaftsreferenzlaboratorium gewährleistet ist.

(6) Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die nationalen Referenzlaboratorien können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen und insbesondere des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 14 der Richtlinie 96/23/EG.

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