Artikel 34 VO (EG) 2004/882

Allgemeine Grundsätze

(1) Erfordert das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle von Futtermitteln und Lebensmitteln Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat, so leisten die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.

(2) Die zuständigen Behörden leisten auf Antrag oder — falls im Rahmen von Ermittlungen erforderlich, von sich aus — Amtshilfe. Die Amtshilfe kann gegebenenfalls auch die Beteiligung an Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats umfassen.

(3) Die Artikel 35 bis 40 gelten unbeschadet nationaler Bestimmungen bezüglich der Freigabe von Dokumenten, die Gegenstand von Gerichtsverfahren sind oder damit in Zusammenhang stehen, sowie unbeschadet von Bestimmungen zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen.

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