Artikel 35 VO (EG) 2004/882

Verbindungsstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Verbindungsstellen, um den Kontakt zu den Verbindungsstellen der anderen Mitgliedstaaten zu halten. Die Aufgabe der Verbindungsstellen besteht darin, die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu unterstützen und zu koordinieren sowie insbesondere Anträge auf Amtshilfe zu übermitteln und entgegenzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Näheres über ihre Verbindungsstellen mit und unterrichten sie über etwaige Änderungen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 schließt die Benennung von Verbindungsstellen direkte Kontakte, Informationsaustausch oder Zusammenarbeit zwischen den Bediensteten der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht aus.

(4) Die zuständigen Behörden, auf die die Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten(1), Anwendung findet, arbeiten gegebenenfalls mit den im Rahmen dieses Titels tätigen Behörden zusammen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.

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