Artikel 36 VO (EG) 2004/882

Unterstützung auf Ersuchen

(1) Nach Erhalt eines begründeten Ersuchens stellt die zuständige Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sicher, dass die ersuchende Behörde alle erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält, um die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts in ihrem Zuständigkeitsbereich überprüfen zu können. Zu diesem Zweck veranlasst die zuständige Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, die Durchführung der zur Einholung derartiger Informationen und Unterlagen erforderlichen amtlichen Untersuchungen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen werden unverzüglich übermittelt. Die Unterlagen können als Originaldokumente oder als Kopien übermittelt werden.

(3) Nach Absprache zwischen der ersuchenden Behörde und der Behörde, an die das Ersuchen gerichtet war, können von der ersuchenden Behörde benannte Bedienstete bei amtlichen Untersuchungen zugegen sein.

Derartige Untersuchungen werden stets von den Bediensteten der Behörde durchgeführt, an die das Ersuchen gerichtet war.

Die Bediensteten der ersuchenden Behörde können nicht auf eigene Initiative die Befugnisse wahrnehmen, die den Bediensteten der Behörde übertragen wurden, an die das Ersuchen gerichtet war. Sie erhalten jedoch Zugang zu den gleichen Räumlichkeiten und Unterlagen wie Letztere, und zwar durch deren Vermittlung und ausschließlich zum Zweck der laufenden amtlichen Untersuchungen.

(4) Die Bediensteten der ersuchenden Behörde, die gemäß Absatz 3 in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind, müssen jederzeit schriftlich ihre Identität und ihre amtliche Eigenschaft belegen können.

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