Artikel 37 VO (EG) 2004/882

Unterstützung ohne Ersuchen

(1) Erhält eine zuständige Behörde Kenntnis von einem Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten haben kann, so leitet sie diese Informationen ohne vorausgehendes Ersuchen unverzüglich an den anderen Mitgliedstaat oder die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(2) Die Mitgliedstaaten, die solche Informationen erhalten, untersuchen die Angelegenheit und teilen dem Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, die Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls die getroffenen Maßnahmen mit.

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