Artikel 38 VO (EG) 2004/882

Unterstützung bei Verstößen

(1) Stellt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates anlässlich einer amtlichen Kontrolle am Bestimmungsort der Waren oder während ihres Transports fest, dass die Waren dem Futtermittel- oder Lebensmittelrecht in einem Maße nicht genügen, dass ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein schwerer Verstoß gegen das Futtermittel- oder Lebensmittelrecht gegeben ist, so nimmt sie unverzüglich Kontakt zu der zuständigen Behörde des versendenden Mitgliedstaats auf.

(2) Die zuständige Behörde des versendenden Mitgliedstaats untersucht die Angelegenheit, trifft alle erforderlichen Vorkehrungen und unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über die Art der durchgeführten Untersuchungen und amtlichen Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen.

(3) Hat die Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass diese Vorkehrungen unzulänglich sind, so bemühen sich die zuständigen Behörden beider Mitgliedstaaten gemeinsam, Mittel und Wege zu finden, um die Situation zu bereinigen, gegebenenfalls auch durch eine gemeinsame Inspektion vor Ort, die gemäß Artikel 36 Absätze 3 und 4 durchgeführt wird. Sie unterrichten die Kommission, wenn sie sich nicht auf geeignete Maßnahmen einigen können.

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