Artikel 39 VO (EG) 2004/882
Beziehungen zu Drittländern
(1) Erhält eine zuständige Behörde von einem Drittland Informationen über einen Verstoß und/oder ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier, so leitet sie diese Informationen an die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten weiter, wenn sie der Meinung ist, dass sie daran interessiert sein könnten, oder wenn sie darum ersuchen. Sie leitet diese Informationen auch der Kommission zu, sofern sie auf Gemeinschaftsebene von Bedeutung sind.
(2) Hat sich das Drittland rechtlich verpflichtet, die beantragte Unterstützung zur Erbringung des Nachweises der Unregelmäßigkeit der Transaktionen, die gegen die entsprechenden Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts verstoßen oder vermutlich verstoßen, zu leisten, so können die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen geliefert haben, und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Mitteilung persönlicher Daten an Drittländer diesem Drittland übermittelt werden.
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