Artikel 40 VO (EG) 2004/882

Koordinierte Unterstützung und Folgemaßnahmen der Kommission

(1) Die Kommission koordiniert unverzüglich die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wenn sie aufgrund von Informationen aus den Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen Kenntnis von Handlungen erhält, die gegen das Futtermittel- oder Lebensmittelrecht verstoßen oder vermutlich verstoßen und für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind, vor allem, wenn:

a)
von diesen Handlungen mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind;
b)
davon auszugehen ist, dass ähnliche Handlungen in mehreren Mitgliedstaaten stattgefunden haben

oder

c)
die Mitgliedstaaten sich nicht auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf den Verstoß einigen können.

(2) Werden bei den amtlichen Kontrollen am Bestimmungsort wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder eine anderweitige Gefährdung der Gesundheit von Mensch, Pflanze oder Tier durch Futtermittel oder Lebensmittel — entweder unmittelbar oder über die Umwelt — festgestellt, so informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten.

(3) Die Kommission kann:

a)
in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein Inspektionsteam zur Durchführung einer amtlichen Vor-Ort-Kontrolle entsenden;
b)
verlangen, dass die zuständige Behörde des versendenden Mitgliedstaates die einschlägigen amtlichen Kontrollen verstärkt und einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorlegt.

(4) Werden die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf wiederholte Verstöße eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmens getroffen, so stellt die zuständige Behörde die durch diese Maßnahmen entstandenen Ausgaben dem betreffenden Unternehmen in Rechnung.

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