Artikel 41 VO (EG) 2004/882

Mehrjährige nationale Kontrollpläne

Um die wirksame Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Artikels 45 der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, erstellt jeder Mitgliedstaat einen einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan.

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