Artikel 42 VO (EG) 2004/882
Grundsätze für die Erstellung von mehrjährigen nationalen Kontrollplänen
(1) Jeder Mitgliedstaat hat:
- a)
- den Plan gemäß Artikel 41 spätestens am 1. Januar 2007 erstmals umzusetzen,
- b)
-
ihn unter Berücksichtigung der Entwicklungen regelmäßig zu aktualisieren
und
- c)
- der Kommission die neueste Fassung des Plans auf Anfrage zu übermitteln.
(2) Jeder mehrjährige nationale Kontrollplan enthält allgemeine Informationen über Aufbau und Organisation der Kontrollsysteme in den Bereichen Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit und Tierschutz in dem betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere über:
- a)
- die strategischen Zielsetzungen des Kontrollplans und die Umsetzung dieser Zielsetzungen in den Prioritäten für die Kontrollen und Mittelzuteilungen;
- b)
- die Risikokategorisierung der betroffenen Tätigkeiten;
- c)
- die Benennung zuständiger Behörden und ihre Aufgaben auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie die diesen Behörden zur Verfügung stehenden Mittel;
- d)
- die allgemeine Organisation und das Management der amtlichen Kontrollen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einschließlich der amtlichen Kontrollen in einzelnen Betrieben;
- e)
- die Anwendung der Kontrollsysteme in den verschiedenen Sektoren und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen der für die amtlichen Kontrollen in diesen Sektoren zuständigen Behörden;
- f)
- die etwaige Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen;
- g)
- die Verfahren, anhand deren sichergestellt wird, dass die arbeitstechnischen Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind;
- h)
- die Ausbildung von Personal, das die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 durchführt;
- i)
- die dokumentierten Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 9;
- j)
- die Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für durch Tiere oder Lebensmittel ausgelöste Seuchenfälle, Futtermittel- und Lebensmittelkontaminationen und andere Risiken für die menschliche Gesundheit;
- k)
- die Organisation der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung.
(3) Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne können während ihrer Durchführung entsprechend angepasst werden. Solche Anpassungen erfolgen unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
- a)
- neue Rechtsvorschriften;
- b)
- Auftreten neuer Krankheiten oder anderer Gesundheitsrisiken;
- c)
- wesentliche Veränderungen in Struktur, Management oder Betrieb der zuständigen nationalen Behörden;
- d)
- Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten;
- e)
- Ergebnisse der gemäß Artikel 45 durchgeführten gemeinschaftlichen Kontrollen;
- f)
- Änderungen der Leitlinien nach Artikel 43;
- g)
- neue wissenschaftliche Erkenntnisse;
- h)
- Ergebnisse der von einem Drittland in einem Mitgliedstaat durchgeführten Überprüfungen.
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