Artikel 43 VO (EG) 2004/882
Leitlinien für mehrjährige nationale Kontrollpläne
(1) Die in Artikel 41 genannten mehrjährigen nationalen Kontrollpläne berücksichtigen die Leitlinien, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind. Diese Leitlinien gewährleisten insbesondere:
- a)
- die Förderung eines einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatzes für die amtlichen Kontrollen im Sinne des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, der alle Sektoren und alle Stufen der Futtermittel- und Lebensmittelkette umfasst, einschließlich Einfuhr und Verbringen;
- b)
- die Festlegung von risikobasierten Prioritäten und Kriterien für die Risikokategorisierung der betroffenen Tätigkeiten sowie der wirksamsten Kontrollverfahren;
- c)
- die Festlegung anderer Prioritäten und der wirksamsten Kontrollverfahren;
- d)
- die Festlegung der Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln und Lebensmitteln, einschließlich der Verwendung von Futtermitteln, auf denen die zuverlässigsten und aussagekräftigsten Informationen über die Einhaltung der Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu erhalten sind;
- e)
- die Förderung vorbildlicher Verfahren auf allen Ebenen des Kontrollsystems;
- f)
- die Förderung wirksamer Kontrollen der Rückverfolgungssysteme;
- g)
- die Beratung beim Aufbau von Systemen zur Aufzeichnung der Leistungen und Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen;
- h)
- die Berücksichtigung von Normen und Empfehlungen relevanter internationaler Gremien zur Organisation und zum Betrieb amtlicher Stellen;
- i)
- die Festlegung von Kriterien für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Überprüfungen;
- j)
- die Festlegung von Struktur und inhaltlichen Elementen der Jahresberichte gemäß Artikel 44;
- k)
- die Angabe der wichtigsten Leistungsindikatoren, die bei der Bewertung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne anzuwenden sind.
(2) Erforderlichenfalls werden die Leitlinien auf der Grundlage der Analysen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 vorgelegten Jahresberichte oder der gemäß Artikel 45 durchgeführten gemeinschaftlichen Kontrollen angepasst.
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