Artikel 44 VO (EG) 2004/882

Jahresberichte

(1) Ein Jahr nach Beginn der Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und danach jedes weitere Jahr legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor, der Folgendes umfasst:

a)
Anpassungen der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne zur Berücksichtigung der in Artikel 42 Absatz 3 genannten Faktoren;
b)
die Ergebnisse der im abgelaufenen Jahr nach Maßgabe des mehrjährigen nationalen Kontrollplans durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen;
c)
Art und Zahl der festgestellten Fälle von Verstößen;
d)
Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen und deren Ergebnisse.

(2) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung des Berichts und insbesondere der einheitlichen Darstellung der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen sind im Rahmen der Informationen gemäß Absatz 1 die Leitlinien zu berücksichtigen, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind.

(3) Diese Berichte werden von den Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Jahres, auf das sie sich beziehen, fertig gestellt und der Kommission übermittelt.

(4) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1, der Ergebnisse der gemäß Artikel 45 durchgeführten Gemeinschaftskontrollen und aller anderen sachdienlichen Informationen erstellt die Kommission einen jährlichen Gesamtbericht über die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten. Dieser Gesamtbericht kann gegebenenfalls Empfehlungen enthalten für:

a)
mögliche Verbesserungen des Systems der amtlichen Kontrollen und Überprüfungen in den Mitgliedstaaten, einschließlich Umfang, Management und Durchführung;
b)
spezifische Kontrollmaßnahmen für Sektoren oder Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese durch die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne abgedeckt sind;
c)
koordinierte Pläne zur Berücksichtigung besonders interessanter Aspekte.

(5) Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und die entsprechenden Leitlinien werden gegebenenfalls anhand der im Kommissionsbericht enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen angepasst.

(6) Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und macht ihn der Öffentlichkeit zugänglich.

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