Artikel 45 VO (EG) 2004/882

Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1) Experten der Kommission führen allgemeine und spezifische Überprüfungen in den Mitgliedstaaten durch. Zur Unterstützung ihrer Experten kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten benennen. Die allgemeinen und spezifischen Überprüfungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Überprüfungen erfolgen regelmäßig. Ihr Hauptzweck besteht darin festzustellen, ob generell in den Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß den in Artikel 41 genannten mehrjährigen nationalen Kontrollplänen und den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt werden. Zu diesem Zweck und im Interesse einer wirksamen und effizienten Durchführung der Überprüfungen kann die Kommission vor Durchführung einer derartigen Überprüfung die Mitgliedstaaten ersuchen, so rasch wie möglich aktuelle Exemplare der nationalen Kontrollpläne vorzulegen.

(2) Spezifische Überprüfungen und Inspektionen können die allgemeinen Überprüfungen in einem oder mehreren spezifischen Bereichen ergänzen. Zweck dieser spezifischen Überprüfungen und Inspektionen ist es vor allem:

a)
die Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu überprüfen, gegebenenfalls auch durch Vor-Ort-Inspektionen der amtlichen Stellen und der Einrichtungen des überprüften Sektors;
b)
die Arbeitsweise und Organisation der zuständigen Behörden zu kontrollieren;
c)
größere oder wiederholt auftretende Probleme in den Mitgliedstaaten zu untersuchen;
d)
Notfälle, neu auftretende Probleme oder neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu untersuchen.

(3) Die Kommission erstellt zu jeder Kontrolle einen Ergebnisbericht. Dieser enthält gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine bessere Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Die Kommission macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich. Bei Berichten über Kontrollen, die in einem Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, legt die Kommission der jeweils zuständigen Behörde den Entwurf des Berichts zur Stellungnahme vor; sie trägt dieser Stellungnahme bei der Erstellung der endgültigen Fassung des Berichts Rechnung und veröffentlicht die Stellungnahme der zuständigen Behörde zusammen mit dem endgültigen Bericht.

(4) Die Kommission erstellt ein jährliches Kontrollprogramm, übermittelt es den Mitgliedstaaten im Voraus und berichtet über die Ergebnisse dieses Programms. Die Kommission kann das Programm an neue Entwicklungen in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit anpassen.

(5) Die Mitgliedstaaten:

a)
treffen angemessene Folgemaßnahmen im Sinne der aus den Gemeinschaftskontrollen hervorgegangenen Empfehlungen;
b)
leisten jede notwendige Unterstützung und stellen sämtliche Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, die die Experten der Kommission anfordern, um ihre Kontrollen effizient und wirksam durchführen zu können;
c)
sorgen dafür, dass die Experten der Kommission zu allen Gebäuden oder Gebäudeteilen und allen Informationen Zugang erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind; dies schließt auch den Zugang zu Datenverarbeitungssystemen ein.

(6) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Einzelvorschriften für die Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten festgelegt oder geändert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.