Artikel 46 VO (EG) 2004/882

Gemeinschaftskontrollen in Drittländern

(1) Experten der Kommission können amtliche Kontrollen in Drittländern durchführen, um anhand der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Informationen die Übereinstimmung der Rechtsvorschriften und Systeme der Drittländer mit dem gemeinschaftlichen Futtermittel- und Lebensmittelrecht und den Rechtsvorschriften im Bereich Tiergesundheit bzw. die Gleichwertigkeit dieser Rechtsvorschriften und Systeme zu überprüfen. Zur Unterstützung ihrer Experten kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten benennen. Diese amtlichen Kontrollen richten sich insbesondere auf:

a)
die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes;
b)
die Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes, die Befugnisse und Unabhängigkeit dieser Stellen und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie ihre Befugnis, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;
c)
die Ausbildung bzw. Schulung des Personals für die Durchführung amtlicher Kontrollen;
d)
die Mittel, einschließlich diagnostischer Möglichkeiten, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen;
e)
Vorhandensein und Anwendung dokumentierter, auf Prioritäten gestützter Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;
f)
gegebenenfalls die Lage hinsichtlich Tiergesundheit, einschließlich Zoonosen, und Pflanzengesundheit, sowie die Verfahren zur Unterrichtung der Kommission und einschlägiger internationaler Stellen im Fall eines Ausbruchs einer Tier- oder Pflanzenkrankheit;
g)
Umfang und Durchführung der amtlichen Kontrollen betreffend die Einfuhr von Tieren und Pflanzen sowie tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen;
h)
die Zusicherungen des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften oder die Gleichwertigkeit der eigenen Bestimmungen.

(2) Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen in einem Drittland kann die Kommission vor Durchführung derartiger Kontrollen das betreffende Drittland ersuchen, die Informationen gemäß Artikel 47 Absatz 1 und gegebenenfalls die schriftlichen Aufzeichnungen über die Durchführung derartiger Kontrollen vorzulegen.

(3) Die Häufigkeit der Gemeinschaftskontrollen in Drittländern ist auf der Grundlage folgender Faktoren festzulegen:

a)
einer Risikobewertung der in die Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse;
b)
der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts;
c)
des Umfangs und der Art der Einfuhren aus dem betreffenden Land;
d)
der Ergebnisse der von den Dienststellen der Kommission oder anderen Inspektionsdiensten bereits durchgeführten Kontrollen;
e)
der Ergebnisse der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Einfuhrkontrollen oder anderweitigen Kontrollen;
f)
der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit oder ähnlichen Einrichtungen vorgelegten Informationen;
g)
der Informationen von international anerkannten Stellen wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Codex Alimentarius-Kommission und des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) oder aus anderen Quellen;
h)
von Anzeichen für eine Seuche oder andere Umstände, die bewirken könnten, dass von aus einem Drittland eingeführten lebenden Tieren, lebenden Pflanzen, Futtermitteln oder Lebensmitteln Gesundheitsrisiken ausgehen;
i)
der Notwendigkeit, in einzelnen Drittländern Nachforschungen anzustellen oder auf Notsituationen zu reagieren.

Die Kriterien zur Bestimmung der Risiken im Sinne der Risikobewertung gemäß Buchstabe a werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Verfahren und Einzelvorschriften für die Kontrollen in Drittländern festgelegt oder geändert werden.

Hierzu gehören insbesondere Verfahren und Einzelvorschriften für:

a)
Kontrollen in Drittländern im Rahmen eines bilateralen Abkommens,
b)
Kontrollen in anderen Drittländern.

Nach dem gleichen Verfahren können die Kosten für die oben genannten Kontrollen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit festgelegt werden.

(5) Wird bei einer Gemeinschaftskontrolle ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier festgestellt, so trifft die Kommission umgehend alle erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder den in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen.

(6) Die Kommission erstattet über die Ergebnisse jeder durchgeführten Gemeinschaftskontrolle Bericht. Der Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen. Die Kommission macht ihre Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.

(7) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihr Programm für Kontrollen in Drittländern im Voraus mit und erstattet über die Ergebnisse Bericht. Die Kommission kann das Programm an neue Entwicklungen in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit anpassen.

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