Artikel 47 VO (EG) 2004/882

Allgemeine Einfuhrbedingungen

(1) Der Kommission obliegt es, bei Drittländern, die beabsichtigen, Waren in die Gemeinschaft auszuführen, die folgenden genauen und aktuellen Informationen über die allgemeine Organisation und das Management der Kontrollsysteme im Gesundheitsbereich anzufordern:

a)
innerhalb seines Hoheitsgebiets erlassene oder vorgeschlagene gesundheits- oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften;
b)
im Hoheitsgebiet geltende Kontroll- und Inspektionsverfahren, Produktions- und Quarantäneregelungen, Bestimmungen zu Pestizidhöchstwerten und Zulassungsverfahren für Lebensmittel-Zusatzstoffe;
c)
Verfahren zur Risikobewertung, berücksichtigte Faktoren sowie Festlegung eines angemessenen Gesundheitsschutz- oder Pflanzenschutzniveaus;
d)
gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen, die nach Kontrollen gemäß Artikel 46 vorgelegt wurden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen im Hinblick auf die Art der Waren angemessen sein und können der besonderen Situation und Struktur des Drittlandes und der Art der in die Gemeinschaft ausgeführten Produkte Rechnung tragen. Sie müssen zumindest die Waren abdecken, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen können sich ferner auf Folgendes beziehen:

a)
Ergebnisse der nationalen Kontrollen, die bei für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Waren durchgeführt wurden;
b)
größere Änderungen, die an Struktur und Funktionsweise der einschlägigen Kontrollsysteme, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen oder der Empfehlungen der Gemeinschaft vorgenommen wurden.

(4) Legt ein Drittland diese Informationen nicht vor oder sind diese Informationen unzureichend, so können nach Konsultationen mit dem betreffenden Drittland nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren von Fall zu Fall streng befristete spezielle Einfuhrbedingungen festgelegt werden.

(5) Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden Leitlinien für die Zusammenstellung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen und deren Übermittlung an die Kommission aufgestellt sowie Übergangsmaßnahmen festgelegt, die den Drittländern eine Frist zur Vorbereitung der Vorlage dieser Informationen einräumen.

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