Artikel 48 VO (EG) 2004/882

Spezielle Einfuhrbedingungen

(1) Soweit die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern oder deren Regionen zu beachtenden Bedingungen und detaillierten Verfahren nicht im Gemeinschaftsrecht und insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 niedergelegt sind, werden sie erforderlichenfalls von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen und detaillierten Verfahren können Folgendes umfassen:

a)
die Erstellung einer Liste von Drittländern, aus denen spezifische Erzeugnisse in eines der in Anhang I genannten Gebiete eingeführt werden dürfen;
b)
die Erarbeitung von Mustern für die Bescheinigungen, die Sendungen begleiten;
c)
spezielle Einfuhrbedingungen je nach Art des Erzeugnisses oder Tierart und den damit zusammenhängenden möglichen Risiken.

(3) Ein Drittland kann nur dann auf die in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Liste gesetzt werden, wenn seine zuständigen Behörden ausreichende Garantien für die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit der Gemeinschaft oder die Gleichwertigkeit mit diesen Bestimmungen geben.

(4) Bei der Aufstellung oder Aktualisierung dieser Listen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)
die für den betreffenden Sektor geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes;
b)
Aufbau und Organisation der zuständigen Behörde des Drittlandes und seiner Kontrolldienste sowie ihre/deren Befugnisse und die Garantien, die hinsichtlich der Durchführung der betreffenden Vorschriften gegeben werden können;
c)
ausreichende amtliche Kontrollen;
d)
regelmäßige und rasche Informationen des Drittlandes über Risiken bei Futtermitteln und Lebensmitteln sowie bei lebenden Tieren;
e)
die Garantien eines Drittlandes, dass:

i)
die Vorschriften für diejenigen Betriebe, aus denen Futtermittel und Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden können, den Gemeinschaftsvorschriften über Futtermittel und Lebensmittel entsprechen oder gleichwertig sind;
ii)
eine Liste solcher Betriebe erstellt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird;
iii)
die Liste der Betriebe und ihre aktualisierten Fassungen der Kommission unverzüglich übermittelt werden;
iv)
die Betriebe von der zuständigen Behörde des Drittlandes regelmäßig einer wirksamen Kontrolle unterzogen werden.

(5) Bei der Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe c) genannten speziellen Einfuhrbedingungen sind die von den betreffenden Drittländern vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls die Ergebnisse von Gemeinschaftskontrollen in diesen Drittländern zu berücksichtigen. Spezielle Einfuhrbedingungen können für ein einzelnes Erzeugnis oder für eine Erzeugnisgruppe festgelegt werden. Sie können auf ein einzelnes Drittland, auf Regionen eines Drittlandes oder auf eine Gruppe von Drittländern Anwendung finden.

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