Artikel 49 VO (EG) 2004/882

Gleichwertigkeit

(1) Nach der Umsetzung eines Gleichwertigkeitsabkommens oder aufgrund eines zufrieden stellenden Ergebnisses einer Überprüfung kann nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren eine Entscheidung getroffen werden, mit der anerkannt wird, dass die von Drittländern oder ihren Regionen getroffenen Maßnahmen in spezifischen Bereichen den in der Gemeinschaft geltenden Garantien gleichwertig sind, sofern die Drittländer entsprechende objektive Nachweise liefern.

(2) Die in Absatz 1 genannte Entscheidung enthält die Bedingungen für die Einfuhren aus diesem Drittland oder der Region eines Drittlandes.

Diese Bedingungen können Folgendes umfassen:

a)
Art und Inhalt der Bescheinigungen, die die Erzeugnisse begleiten müssen;
b)
spezifische Anforderungen an die Einfuhr in die Gemeinschaft;
c)
gegebenenfalls Verfahren zur Erstellung und Änderung von Listen von Regionen oder Betrieben, aus denen Einfuhren zugelassen sind.

(3) Die in Absatz 1 genannte Entscheidung wird nach demselben Verfahren unverzüglich aufgehoben, sobald eine der Bedingungen für die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung ausgesprochene Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist.

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