Artikel 50 VO (EG) 2004/882
Unterstützung von Entwicklungsländern
(1) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können folgende Maßnahmen beschlossen und so lange aufrechterhalten werden, wie sie eine nachweisbare Wirkung zeigen, um zu gewährleisten, dass Entwicklungsländer die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten können:
- a)
- stufenweise Einführung der in den Artikeln 47 und 48 genannten Anforderungen für in die Gemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse. Die Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen werden bewertet und bei der Entscheidung darüber, ob befristete spezifische Ausnahmen von allen oder bestimmten Anforderungen vorzusehen sind, berücksichtigt. Bei der stufenweisen Einführung werden auch die Fortschritte beim Aufbau der institutionellen Kapazitäten gemäß Absatz 2 berücksichtigt;
- b)
- Unterstützung bei der Vorlage der in Artikel 47 genannten Informationen, erforderlichenfalls durch Experten der Gemeinschaft;
- c)
- Förderung gemeinsamer Projekte von Entwicklungsländern und Mitgliedstaaten;
- d)
- Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Organisation amtlicher Kontrollen der Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden;
- e)
- Entsendung von Experten der Gemeinschaft in Entwicklungsländer zur Unterstützung der Organisation amtlicher Kontrollen;
- f)
- Teilnahme von Kontrollpersonal aus Entwicklungsländern an der in Artikel 51 genannten Ausbildung bzw. Schulung.
(2) Die Kommission fördert im Rahmen der Gemeinschaftspolitik der Entwicklungszusammenarbeit die Unterstützung der Entwicklungsländer in Bezug auf die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit im Allgemeinen und die Einhaltung der Futtermittel- und Lebensmittelnormen im Besonderen, damit in diesen Ländern die institutionellen Kapazitäten aufgebaut werden können, die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 5, 12, 47 und 48 benötigt werden.
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