Artikel 55 VO (EG) 2004/882

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie gegen andere Gemeinschaftsbestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen die bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht anwendbaren Bestimmungen sowie jegliche spätere Änderung unverzüglich der Kommission mit.

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