Artikel 56 VO (EG) 2004/882

Sicherheitsmaßnahmen

(1) Es werden Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 getroffen, wenn:

a)
der Kommission der Nachweis vorliegt, dass das Kontrollsystem eines Mitgliedstaates schwerwiegende Mängel aufweist,

und

b)
diese Mängel ein mögliches weit reichendes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Tierschutz, entweder unmittelbar oder über die Umwelt, darstellen.

(2) Diese Maßnahmen sind nur zu ergreifen, wenn:

a)
anhand von Gemeinschaftskontrollen Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt und berichtet wurden,

und

b)
der betreffende Mitgliedstaat den Missstand auf Ersuchen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist behoben hat.

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